(1) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung  des  Widerrufs.
Der  Lauf  der Frist beginnt erst, wenn die andere Vertragspartei dem Kunden
eine drucktechnisch deutlich gestaltete  schriftliche  Belehrung  über  sein
Recht    zum    Widerruf    einschließlich    Namen    und   Anschrift   des
Widerrufsempfängers  sowie  einschließlich  der  Bestimmung  des  Satzes   1
ausgehändigt hat. Die Belehrung darf keine anderen Erklärungen enthalten uns
ist vom Kunden zu unterschreiben. Unterbleibt diese Belehrung,  so  erlischt
das   Widerrufsrecht   des   Kunden   erst   einen  Monat  nach  beiderseits
vollständiger Erbringung der Leistung.

(2) Ist streitig, ob oder zu welchem  Zeitpunkt  die  Belehrung  dem  Kunden
ausgehändigt worden ist, so trifft die Beweislast die andere Vertragspartei.



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